Der Jahresbeitrag beträgt seit 1984 unverändert 12,00 DM, bzw. jetzt 6,00 Euro. Der Beitrag wird jährlich eingezogen. Eine Aufnahmegebühr
gibt es nicht.
Beitragsstaffel:
Einzelpersonen: 6,00 Euro/pro Jahr
Paare (Ehepaare o. Zusammenlebende): 9,00 Euro/pro Jahr
Familien: 12,00 Euro/pro Jahr
Hier finden Sie einen Mitgliedsantrag, den Sie sich herunterladen und ausdrucken können.
Wir freuen uns auf Sie!
1. Sitz und Zweck des Vereins
- 1.1. Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Wüste e.V., Osnabrück
- 1.2. Sitz des Vereins ist die Stadt Osnabrück.
- 1.3. Den Bürgern des Stadtteils Wüste wird Gelegenheit gegeben, Angelegenheiten von allgemeinem Interesse im Verein zur Sprache zu bringen. Neben der baulichen Entwicklung gilt das besondere
Interesse dem Umwelt-, Landschafts- und dem Naturschutz. Aufgrund der besonderen Situation des Stadtteils soll insbesondere die Schaffung von Biotopen aus zweiter Hand zur Förderung der
ursprünglichen Artenvielfalt in diesem Bereich gefordert werden. Mehrheitlich getragene Meinungen hat der Vorstand in der Interessengemeinschaft Osnabrücker Bürgervereine und vor dem Rat
und der Verwaltung der Stadt Osnabrück zu vertreten.
- 1.4. Parteipolitische, religiöse und private Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
- 1.5. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Jede auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ist unzulässig. Desgleichen sind Zuwendungen an die Mitglieder nicht gestattet. Lediglich
nachweisbare Kosten dürfen erstattet werden.
2. Mitgliedschaft
- 2.1. Um die Mitgliedschaft kann sich jeder Osnabrücker Bürger bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- 2.2. Ende der Mitgliedschaft
- 2.2.1 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Kalenderjahres in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Bis zu
diesem Zeitpunkt gelten die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
- 2.2.2 Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt oder länger als 6 Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluss kann binnen 4 Wochen Einspruch erhoben werden. Nach rechtlichem Gehör vor der Mitgliederversammlung entscheidet diese dann entgültig.
3. Rechtsform
- 3.1. Der Verein ist unter der Nummer 2055 in das Vereinregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
- 3.2. Der Verein ist der Interessengemeinschaft der Osnabrücker Bürgervereine angeschlossen.
4. Organe des Vereins
- 4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt regelmäßig im ersten Drittel jeden Jahres zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 4 Wochen vorher unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungsfrist hierzu beträgt 2 Wochen. Auf
Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- 4.2. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, dem
- 1. Vorsitzende und dessen 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter
- 1. Kassierer
- 1 Schriftführer und 2 Beisitzern.
- 4.3. Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers oder wenn mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, ist geheim abzustimmen. Es entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Weiße Stimmzettel und Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Satzungsgemäß stehen zur Wahl: In ungeradzahligen Jahren der 1. Vorsitzende, sein 2. Stellvertreter, der erste
Kassierer und ein Beisitzer. In geradzahligen Jahren der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, der 1. Schriftführer, ein Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder sollen Bewohner des Stadtteils Wüste
sein.
5. Aufgaben der Organe
Die Aufgaben der Organe sind insbesondere:
- 5.1. Mitgliederversammlung
a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
e) Bestätigung von Arbeitsausschüssen
f) Änderung der Satzung
g) Berufung von Ehrenmitgliedern
h) Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen
i) Auflösung des Vereins
j) Abberufung des Vorstandes
- 5.2. Vorstand
a) Einberufung von Versammlungen
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Vertretung des Vereins nach außen
- Zur Führung der Geschäfte tritt der Vorstand mindestens viermal jährlich zusammen. Zeichnungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mit dem 1. Kassierer oder dem
1. Schriftführer. Diese sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
6. Allgemeine Vorschriften für die Organe
- 6.1. Beschlussfähigkeit
- 6,1.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
- 6.1.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.
- 6.2. Beschlussfassung
In der Regel werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst(s. 4.3). Satzungsänderungen und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn dies in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt wurde.
- 6.2.1 Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
- 6.3. Anträge
Anträge zur Verhandlung in der Mitgliederversammlung sind 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge werden behandelt, wenn sich mindestens 1/3 der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Versammlung für eine Behandlung ausspricht.
- 6.4. Kassenwesen
- 6.4.1 Die Kasse ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen. Zur Prüfung der Kasse bestimmt die Mitgliederversammlung 2 Revisoren und einen Stellvertreter. Die Revisoren dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes sein. Die Kasse ist nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 6.4.2 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Er ist bis März eines jeden Jahres zu entrichten.
- 6.4.3 Der Verein beantragt die steuerliche Gemeinnützigkeit.
- 6.5. Berichtswesen
Über die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Auf Wunsch der Mehrheit der Mitgliederversammlung ist das Protokoll der letzten Versammlung zu
verlesen.
7. Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins
- 7.1. Bei Änderung des Zweckes, Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, z.B. für
Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- oder Naturschutzes.
- 7.2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
8. Inkrafttreten
- Die Satzung wurde von der Gründerversammlung am 24.05.1984 beschlossen und in den Ziffern 4.1 (Mitgliederversammlung), 6.2 (Beschlussfassung) und 8. (Inkrafttreten) aufgrund der dem Vorstand
in der Gründerversammlung erteilten Vollmacht geändert bzw. ergänzt und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.